Gewerbesteuerumlage

Gewerbesteuerumlage
Umlage zur Beteiligung von Bund und Ländern am Aufkommen der  Gewerbesteuer (Art. 106 VI GG); näher bestimmt durch § 6 Gemeindefinanzreformgesetz. Es sind ca. 44 Prozent des hebesatzbereinigten gemeindlichen Aufkommens an Gewerbesteuer je zur Hälfte an Bund und Länder zu überweisen. Als Gegenleistung erhalten die Gemeinden 15 Prozent des im Gebiet ihres Landes anfallenden Aufkommens an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer (Art. 106 V GG).
- Bedeutung: Die G. ist eine Maßnahme der Steuerstrukturverbesserung für die Gemeinden, um hebesatz- und aufkommensbedingte Gewerbesteuerunterschiede auszugleichen und die Gemeinden insgesamt von der einseitigen Orientierung auf die Ertragsteuern (gelten als sehr konjunkturreagibel) teilweise zu befreien, zu Gunsten einer Beteiligung an der stetiger fließenden Einkommensteuer.
- Umfang (einschließlich erhöhter G.): 7.085,3 Mio. Euro (2003), 5.751,4 Mio. Euro (2002).

Lexikon der Economics. 2013.

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